1. Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an den angebotenen Lehrgängen sind keine lehrgangsbedingten Vorkenntnisse nötig, da
unsere Schule die Grundkenntnisse und das Fachwissen vermittelt. Wenn für die Zulassung zu
Abschlussprüfung eines Lehrganges besondere Zulassungsvoraussetzungen gelten, muss der / die
Teilnehmer/in diese erfüllen. Die Teilnahme an einem Lehrgang begründet nicht ohne weiteres den
Anspruch auf Prüfungszulassung.
2. Anmeldung
Durch die Schriftliche Anmeldung verpflichtet sich der/die Teilnehmer/in am Lehrgang teilzunehmen
und die fälligen Gebühren, Lehrmittel und Materialkosten fristgerecht zu Zahlen. Die Anmeldung in der
Reihenfolge des Einganges berücksichtigt und durch die Schule bestätigt. Durch die Unterschrift auf der
Anmeldung erkennt der/ die Teilnehmer/in diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als
Vertragsbestandteil an. Nach erfolgter Anmeldung ist ein evtl. Wohnortwechsel der Schule umgehend
mitzuteilen.
3. Gebühren
Für die Teilnahme an Lehrgängen der Schule werden von dem/der Teilnehmer/in die Gebühren
erhoben, die zum Zeitpunkt des Lehrgangsbeginns gültig sind. Vor dem Beginn einer jeden Prüfung
muss die jeweilige Lehrgangsgebühr beglichen sein.
4. Zahlungsbedingungen
Je nach Lehrgang muss die gesamte Lehrgangsgebühr oder bei Ratenzahlungsvereinbarung die Rate 1.
Rate der Lehrgangsgebühr vor Beginn des entsprechenden Lehrganges gezahlt werden. Wenn bei
Ratezahlung eine Rate nach der ersten Mahnung nicht Innerhalb von 14 Tagen gezahlt wird, ist die
gesamte Lehrgangsgebühr sofort fällig. Diese Gebühr kann gerichtlich beigetrieben werden. Die
Nichtzahlung der Gebühren führt zum Ausschluss des/der Teilnehmer/in vom Lehrgang. Hierdurch
entfällt nicht die Zahlungspflicht der gesamten Lehrgangsgebühren. Eine Rückzahlungspflicht des
Lehrgangsträgers für zuvor nicht besuchten Unterricht besteht nicht.
5. Durchführung des Lehrganges
Der Beginn des Lehrganges ist an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden. Bei einer zu geringen
Teilnehmerzahl kann der Lehrgang zeitlich verlegt oder ganz abgesagt werden. Bereits entrichtete
Gebühren werden im Fall einer Absage in voller Höher erstattet. Darüberhinausgehend
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Schule behält sich vor Lehrpläne, Stundenpläne
sowie den Einsatz von Ausbildungspersonal vor, und, oder während des Lehrganges zu ändern. Die
genannten Änderungen berechtigen den/die Teilnehmer/in nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
6. Rücktritt-Kündigung
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Die schriftliche Anmeldung zur Teilnahme an einem Lehrgang kann bis 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn
schriftlich widerrufen werden. Wenn die schriftliche Anmeldung innerhalb der 4 Wochen vor
Lehrgangsbeginn erfolgt, ist ein Rücktrittsrecht des/der Teilnehmer/in ausgeschlossen. Bei nicht
rechtzeitigem oder nicht ordnungsgemäß erklärtem Wiederruf werden bereits gezahlte
Lehrgangsgebühren einbehalten und die gesamten Lehrgangsgebühren fällig.
7. Pflichten der/des Teilnehmers/in
Der die Teilnehmer/in nimmt an den Lehrgängen regelmäßig teil, unterlässt Störungen des Unterrichts,
behandelt die zur Verfügung gestellten Gerät und Materialien sowie die Unterrichtsräume pfleglich
und beachtet die Schulordnung. Die Benutzung von Handys oder irgendwelchen Tonträgern ist nicht
gestattet.
8. Ausschluss
Die Schule kann den/die Teilnehmer/in, der die die jeweiligen Lehrgangsgebühr oder endsprechende
Rate nicht bezahlt hat, von der weiteren Teilnahme ausschließen. Ebenso kann die Schule in den Fällen
verfahren, in denen der /die Teilnehmer/in vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine/ihre
Teilnehmerverpflichtungen verstößt. Der/ die Teilnehmer/in in haben ggf. einen zu verantwortenden
Schaden fahrlässig gegen seine ihre/ Teilnehmer/in hat allerdings die Pflicht, die gesamten
Lehrgangsgebühren zu bezahlen.
9. Teilnahmebescheinigungen
Teilnahmebescheinigungen werden jeweils bei Lehrgangsbeginn nach Eingang der jeweiligen
Lehrgangsgebühr bzw. der 1 Rate ausgestellt. Sonstige oder wiederholte Lehrgangsbescheinigungen
werden auf Antrag nur nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen ausgestellt.
10. Haftung
Bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Eigentums von einem/er Teilnehmer/in während der
Unterrichtzeit in der Schule haftet die Schule nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine
weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.